Dokument zum Absolutismus


Beschluss des Landtags zu Gießen am 10. September 1715, betr. Bewilligung der Gelder für den Neubau des Schlosses in Darmstadt

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STAD D 14 A Nr. 75 G 1
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Beschluß des Landtags vom 10. September 1715. - Die Landstände stellen mit "innerster Gemüthsbewegung" fest, daß " wiederumb ein neues Schloß zu Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht und dero fürstlichen Angehörigen convenablen Logir- und sicheren Verwahrung des hochfürstlichen Archivs [...] unumbgänglich nöthig seye". Sie geben dann aber "zur Überlegung" daß:

unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Hochfürstliche Durchlaucht jederzeit bedacht gewesen weren, wie sie nach erlangten Frieden dero getreue Unterthanen dessen Früchte in Moderirung des Contributionsquanti empfunden und ihnen einen Nachlaß angedeyen lassenm möchten aber auch gehoffet hätten, daß dero Unterthanen sich angreifen und in die bis auf 400.000 Gulden seither dem lezten Krieg angewachsene Restanten , umb dero Kriegscassa von denen deshalben gemachten Schulden zu befreyen, abtragen würden. Es seye aber das Contrarium geschehen, indem das Landt nach dem Frieden kaum 18.000 Gulden auf die alte Restanten bezahlet und dargegen 30.000 neue Restanten jährlich gemacht. [...]
Gleichwie Praelaten, Ritter und Landschaft bey dem anno 17000 gehaltenen Landtag vor gut angesehen und sich würcklich anheischig gemacht, daß jede Commun vor ihr Quantum stehen soll, solches aber bishero weder von den Stätten noch Dörfern geschehen [...] Und damit dieses desto mehr ad effectum gebracht werden könte Unser Gnädigster Herr Hochfürstliche Durchlaucht gnädigst gemeinet weren, denen Communen jeder Statt und Orths, Dorfs, so vor ihr Quantum stehen auch die Execution gegen die Morosos zu überlassen und ihnen zu verstatten, unter Direction des Beambten deren Morosen beweg- und unbewegliche Güther ohne Unterscheidt, so daß auch das Zugvieh, Wagen, Geschirr und Handwerckszeug [...] anzugreifen, zu pfänden oder nach Befinden wegzuschätzen, mithin denen bösen Zahlern alle Mittel zur Nachlässigkeit zu benehmen. [...]
Daß solchem allem nach zu gehorsambster Folge, Anwesende von Praelaten, Ritter und Landschaft nach vorhergegangener hertzinniglich bezeugter Betrübnus über den unversehens enstandenen Brand erlitten großen Schaden sich in Gottes Nahmen zusammengesetzt, und obzwar sie nicht ermanglet, den dermaligen schlechten Zustand, die große Not und Armut der mehristen Unterthanen des Landes, worinnen sie durch die bisherige Kriegszeithen, Theurung und andern beschwerlichen Läuften mehr dergestalt gerathen, daß sich der arme Mann in Stätten, Flecken und Dörfern fast nicht mehr zu retten wuste und nicht einmahl die bisherige monathliche Gelder nebst denen ordentlichen Oneribus abtragen konte, geschweige ein mehrers von ihnen herauszubringen Hoffnung zu machen seye, mit geziemender unterthänigsten Veneration vorgestellet und solchen zu hertzen zu nehmen mit aller Submission zu bitten.
Nachdem aber gleichwohl die ohnumbgängliche höchste Not erfordert, Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht höchstlöbliche Intention in schleunigster Wiederauferbauung des fürstlichen Residenzschlosses nach Möglichkeit in schuldigster Devotion zu secundiren und in allem unter die Arme zu greifen. So haben höchstgedacht Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht treugehorsambste Anwesende von Praelaten, Ritter und Landschaft einmüthiglich verwilliget und dahin geschlossen, daß soviel den erstern und Hauptpuncten der Baukosten anbelanget, sie zu Bezeugung ihrer unterthänigsten Pflichten 300.000 Gulden Franckfurter Wehrung in allem auf folgende Zeit und Ziehl abzutragen und zwar anfangs 40.000 Gulden auf künftigen Martini dieses 1715. Jahrs, hernach in folgenden 1716. Jahr 20.000 Gulden auf Petritag , ferner 20.000 Gulden auf Michaelis ejusdem anni , und dann alle und jedes Jahr mit 40.000 Gulden auf besagte zwey terminen als Petri und Michaelis ohnfehlbar zu continuiren bis die gantze Summ der 300.000 Gulden auf Petri 1722 inclusive völlig und gäntzlich abgetragen seyn wird. [...]
bitte aber darneben unterthänigst, Seine Hochfürstliche Durchlaucht wollen gnädigst geruhen, diese freywillige Steuer und Beytrag zu keinem neuerlichen Praejudiz wieder dero treugehorsambste Praelaten, Ritter und Landschaft und deren hergebrachte Freyheiten, Privilegien und Grechtigkeiten sambt und sonders gereichen zu lassen [...]
Zu Uhrkund dessen haben anwesende Praelaten, Ritter- und Landschaft diesen Abschiedt mit eigenen Händen unterschrieben und besiegelt. So geschehen Gießen, dem 10ten Septembris 1715

  • Georg Riedesel, Erbmarschall zu Hessen, vohr mich undt im Nahmen meines Geschlechts wie auch meines Schwagers, des Herrn Obersten vohn Dersch
  • Henrich Christoph Schenck de Schweinsberg als Bevollmächtigter vom Erbschenck undt der gantzen Familie
  • Bernhard Ludwig Mollenbec, Academiae Gießenae Cancellarius
  • Lucas Frantz, Academiae nomine
  • Johann Ludwig von Breidenbach genandt Breidenstein, vor mich und den von Wolf zu Heringshausen
  • Friederich Moritz von Buseck genandt Brandt
  • Johan Walradt Friedrich Wilhelm von Döring
  • Hans Ernst Ludwig von Seebach
  • Conrad Eberhard von Nordecken zu Rabenau
  • Alexander Matth(ias) Overlack, Doktor et Civitatis Gießenae Syndicus,
    Johann Christopf Verdrieß,
    als Bevollmächtigte der Stätten Gießen, Butzbach, Großenlinden, Biedenkopf, Battenberg, Hatzfeld, Stauffenberg, Allendorf, Roßbach und Königsberg
  • Martin Adam Seip, Civitatis Darmstadiensis Syndicus,
    Johan Peter Quirin,
    als Bevollmächtigte von der fürstlichen Residenz und übrigen Stätten der Obern- und Niederngrafschaft Catzenelebogen
  • Heinrich Lang, Bürgermeister zu Alsfeld nahmens und aus Vollmacht dieser und der Städte Grebenau, Kirdorf und Romrod
  • Friedrich Christopf Schröder, Syndicus und Stadtschreiber zu Grünberg, im Nahmen und aus Vollmacht dieser und der Stadt Ullrichstein
  • Johann Valentin Zeckler, Stadtschreiber zu Nidda, und im Nahmen und Vollmacht beyder Städte Schotten und Ließberg

Fußnoten:
1 Mäßigung
2 Beitrag zur Sondersteuer



3 anstrengen, bemühen
4 Rückstände
5 Gegenteil



6 jede Gemeinde für die von ihr abzuliefernde Summe
7 wirksam



8 zwangsweise Vollstreckung



9 Säumige
10 Belastungen, Zahlungen
11 Verehrung



12 Unterwerfung



13 11. November
14 29. Juni
15 29. September
16 jeden Jahres



17 Vorentscheidung



18 Rechte



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